Allgemein
Vorliegende allgemeine Transportbestimmungen gelten für alle
Transportabsprachen mit der Rederei, egal ob sie schriftlich
gemacht wurden oder nicht.
Die Beförderung von Passagieren und Reisegut, hierunter auch Motorfahrzeugen, werden im Einklang mit diesen Bestimmungen und den Bestimmungen von Haftung und Erstattung im Bezug auf das geltende Seerecht, besonders in Bezug auf Paragraph 401-431 vorgenommen.
Reisende sind verpflichtet sich an die Anweisungen des Kapitäns
und Fährpersonals zu halten.
Reisende können abgewiesen werden, wenn:
-offensichtlich ist, dass sie Mitreisende belästigen
-sie ein Sicherheitsrisiko für andere Passagiere darstellen
Bei Beschädigungen von Redereiinventar oder Eigentum
anderer wird die betreffende Person haftbar gemacht .
Rauchen und offenes Feuer drinnen und auf dem Wagendeck ist
verboten. Der Aufenthalt auf dem Wagendeck während der Fahrt ist
verboten.
Ohne Erlaubnis der Rederei ist es Reisenden verboten,
Waren zum Kauf anzubieten, Drucksachen zu verteilen Versammlungen
oder ähnliches abzuhalten.
Dies gilt auf den Fähren und an Land auf Redereigelände.
Fahrkarten und Platzreservierung
Gültige Fahrkarten auf Verlangen vorzuzeigen
Die Rederei setzt Preise und Erstattungsbestimmungen, sowie
eventuelle Sonderbedingungen für die einzelnen Überfahrten
fest.
Motorfahrzeuge mit Platzreservierung sollten spätestens die Zeit
früher, die von der Rederei im Fahrplan angegebenen ist, an der
Fähre sein, sonst verfällt die Reservierung.
Polizei, Ambulanz und Leichenwagen haben zu jeder Zeit das Recht
auf der Fähre mitgenommen zu werden.
Haftungsbegrenzung
Die Rederei beschränkt ihre Haftung auf die, mit dem
Seerecht übereinstimmenden, zu der Zeit geltenden Gesetze,
besonders Paragraph 274-289. Die Rederei haftet nicht für
Verluste direkt oder indirekt, hierunter Verlust von
Einnahmen, über die, vom Seerecht oder andere Gesetzen
hinausgehenden Vorschriften.
Für Schäden an Personen, Motorfahrzeugen, Reisegepäck oder anderen
Dingen innerhalb der Zeit des Anbord- und Vonbordenfahrens/gehens
haftet die Reederei selbst dann nicht, wenn diese durch einen
Fehler oder Versäumnis der Reederei oder einer dessen
verantwortliche entstanden sind.
Die von der Reederei angegebenen Abfahrts- und Ankunftszeiten, egal
auf welche Art und Weise, sind nicht als ungefähre Zeiten anzusehen
und nicht als garantierte. Verspätungen oder Ausfälle von
Überfahrten geben somit kein Recht auf Erstattung.
Die Reederei ist nicht für Unregelmäßigkeiten im Fährverkehr
verantwortlich, hierunter Force Majore, Wasser- und
Wetterbedingungen.
Die Reederei ist zu keiner Zeit verantwortlich für Schäden, die als
Folge von Verspätungen entstehen, hierunter verpasste
Reiseverbindungen, geänderte Fahrpläne und Hotelaufenthalte.
Die Reederei übernimmt keine Haftung für Reisegepäck, hierunter
Handreisegepäck und andere Sachen, an Bord des Schiffes oder der
Umgebung der Terminals, z. b. bei Verlust dieser.
Sichern und Verstauung
Das Anbord- und Vonbordfahren geschieht in Zusammenarbeit
mit dem Fährepersonal und soll unter besonderen Vorsicht von des
Fahrers Seite aus geschehen.
Die Reederei ist nicht verantwortlich für Schäden oder Verlust, die
entstehen aus:
- Übersehende Gefahrenhinweise oder Schilder
- falsch verstandene Anweisungen des Personals oder ähnlichem
Für Schäden an Fahrzeugen , die tiefer gelegt , umgebaut oder
schwer beladen sind, ist die Reederei nicht haftbar zu
machen.
Spezialausrüstung, die beschädigt wird , hierunter auch
Reisegepäck, angebracht am oder auf dem Auto, während das
Auto in Bewegung ist, werden nicht erstattet.
Die Reederei ist nicht verantwortlich für Schäden an Fahrzeugen,
die entstehen durch eventuelle Berührungen, Zusammenstoß
Umstürze oder ähnliches.
Solche Schäden müssen zwischen den Besitzern des Fahrzeuges
geregelt werden.
Der Transport von gefährlichen Gütern muß stets vor der Fahrt
angemeldet werden und die entsprechenden Dokumente sollen vor
Fahrtantritt vorhanden sein. Verstauung und Kennzeichnung soll nach
Vorschrift vorgenommen sein. Die Reederei behält sich vor, die
Ladung auf die Richtigkeit, in Bezug auf die in den Papieren
deklarierten Güter zu kontrollieren und kann bei Abweichung
oder Unrichtigkeiten einen Transport verweigern.
Zweirädrige Fahrzeuge
Verantwortliche Vertäuung von Zweirädrigen Fahrzeugen obliegt
alleine dem Besitzer, egal ob die Besatzung eine Vertäuung
anweist oder nicht. Es obliegt dem Besitzer sich zu vergewissern,
daß sein Fahrzeug dem allgemein zu erwartenden Seegang
standhält. Eine eventuelle Hilfe von Besatzungsseite beim Vertäuen
des Fahrzeuges, führt keine Haftung mit sich oder Garantie,
daß die Vertäuung hinreichend ist.
Schäden an zweirädrigen Fahrzeugen, durch Sturz unter Fahrt, Ab-
Anlauf des Hafens, werden nur übernommen, falls diese durch Schuld
oder Versäumnis von Seiten der Reederei entstanden sind.
Warentransport
Waren oder Fahrzeuge, die vor oder Überfahrt am Terminal abgestellt
werden, stehen dort in eigener (Fahrzeughalter) Verantwortung. Die
Überfahrt wird so schnell wie möglich vorgenommen, so wie es der
Platz zulässt. Das Transportieren/ Fahren von Reisegut und
Fahrzeugen an und von Bord von Seiten der Besatzung,
geschieht auf Gefahr und Verantwortung des Fahrzeugbesitzers.
Schadensmeldung
Schäden an Personen, Reisegut oder Fahrzeugen , sowie Reklamationen
müssen beim Wachhabenden Offizier angemeldet werden. Ein
Schadensrapport wird in doppelter Ausführung ausgefüllt.
Eventueller Erstattungsansprüche gegen die Reederei müssen
schriftlich eingereicht werden.
Cafeteria und Kiosk
Es ist verboten alkoholhaltige Getränke an Betrunkene und Personen
unter 18 Jahre auszuschenken.
Haustiere
Hunde sollen an einer kurzen Leine geführt werden, andere Tiere
sollen in einem Käfig oder entsprechenden Behältnissen
transportiert werden.
Die Tiere sollen andere Passagiere nicht stören.
Es ist erlaubt diese Tiere während der Überfahrt im Auto zu lassen,
es wird aber darauf aufmerksam gemacht, daß es während der
Überfahrt verboten ist, das Wagendeck aufzusuchen. Allerdings kann
nach Absprache mit dem Fahrpersonal die Erlaubnis gegeben werden
kurz nach dem Tier im Auto zu schauen.
